Über
Mangel an behördlicher Post kann sich Frank Laubenburg derzeit wirklich
nicht beklagen. Erst trudelte im Sommer eine Vorladung des Düsseldorfer
Amtsgerichts ein, weil das whk-Mitglied auf einer von ihm mitveranstalteten
Antifa-Demonstration eine Polizeilederjacke beschädigt habe.
Dann schrieb das Landeskriminalamt Berlin und sorgte sich um die Kunst. Das
Böse lauert bekanntlich immer und überall, ganz besonders jedoch
offenbar in der Umgebung eines der beiden PDS-Vertreter im Rat der nordrhein-westfälischen
Landeshauptstadt.
Erst
im August hatte sich der langjährige Schwulenaktivist Laubenburg beim
Establishment wieder einmal unbeliebt gemacht, als er den Oberbürgermeister
Joachim Erwin (CDU) bei der Staatsanwaltschaft anzeigte. Nicht wegen
dessen famoser Idee, Beamte des Ordnungsamtes ins Cruising-Areal am Angermunder
Baggersee auf Knöllchenjagd nach alleinbadenden Herren zu schicken, sondern
weil das Stadtoberhaupt eine genehmigte Roma-Demonstration durch städtische
Trupps des Grünflächenamtes recht einfallsreich hatte verhindern
lassen. Auf das Verfahren, solle es denn überhaupt eröffnet werden,
darf man gespannt sein. Schon jetzt wird Erwin wegen seines ebenso unbeholfenen
wie autoritären Amtsstils und nicht zuletzt wegen allerlei fragwürdiger
Politaktionen selbst von bürgerlichen Medien als seine Herrlichkeit
Erwin bespöttelt.
Unterdessen
platzte das gegen Laubenburg in Sachen Polizeijacken-Attacke und gegen andere
AntifaschistInnen eingeleitete Verfahren am 22. Oktober, nachdem am zweiten
Verhandlungstag klar geworden war, dass die drei beteiligten Polizisten ihre
Aussagen vor Gericht im Vorfeld abgesprochen hatten, um von einer mittlerweile
üblichen antifaschistischenPolizeitaktik abzulenken: Während
einer Veranstaltung des Düsseldorfer Appells Mut gegen rechts
hatten die Polizisten Mitte September mehrere nach richterlicher Ansicht
aggressive AntifaschistInnen festgenommen, derweil stadtbekannte
Neonazis auf dem Kundgebungsplatz unbehelligt mit CS-Gas DemonstrationsteilnehmerInnen
angreifen konnten. Den AntifaschistInnen wird dafür nun der Prozess gemacht
das Verfahren gegen die Nazis dagegen hat das Amtsgericht inzwischen
eingestellt.
Und
jetzt also noch ein Brief vom Landeskriminalamt Berlin. Dem LKA missfällt
die Abbildung eines von der Antifaschistischen Aktion Berlingestalteten
Plakates auf Laubenburgs offizieller Homepage www.laubenburg.de,
mit welchem auf Polizeigewalt aufmerksam gemacht und für eine Kennzeichnungspflicht
von Polizeibeamten eingetreten wird. Von den Internet-Seiten einer Düsseldorfer
Antifa-Gruppe wurde das Plakat auf Druck der Polizei inzwischen heruntergenommen,
Ende Oktober ließ die Staatsschutzabteilung des LKA Laubenburg via Internet-Provider
1&1 Internet AG wissen, gegen den Ratsherren wegen §22
i.V.m. §33 zu ermitteln. Die Veröffentlichung des Plakats
verstoße nämlich gegen das Kunsturhebergesetz, meint die Anti-Terror-Behörde.
Für
Laubenburg sind derlei Zensurversuche nicht hinnehmbar, denn das
Plakat sei eine gelungene Satire auf Fahndungsplakate und eine
erschreckende Dokumentation Berliner Polizeigewalt. Bestrebungen, die
Veröffentlichung zu verhindern, offenbarten genau jenen Korpsgeist,
der bislang immer wieder verhindert hat, dass gewalttätige Polizisten
zur Rechenschaft gezogen wurden. Eine umfassende Kennzeichnungspflicht für
Polizeibeamte ist eine Selbstverständlichkeit.
Bis
diese Selbstverständlichkeit an Rhein und Ruhr durchgesetzt ist, wird
vermutlich noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten sein. Wie ihnen
bekannt sein dürfte, existiert in der Bundesrepublik formal eine Gewaltenteilung,
klärte der Ratsherr seinen Internet-Provider mit Schreiben vom 23. Oktober
auf. Das LKA Berlin kann deshalb allenfalls bei der Berliner Staatsanwaltschaft
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Plakats zur Kennzeichnungspflicht
für Polizeibeamte beantragen. Dem steht allerdings §33, Absatz 2
des Kunsturhebergesetzes entgegen. Nur einer der abgebildeten Polizisten wäre
demnach berechtigt, entsprechende Anzeige zu erstatten. Im Rahmen des Einstweiligen
Rechtsschutzes könnte es dann dazu kommen, dass die Verbreitung des Plakates
vorläufig untersagt wird. Erst dann gäbe es für mich Handlungsbedarf,
wies das Mitglied des whk Rheinland das Ansinnen auf Entfernung des Kunstwerks
von der Website zurück. Selbst den Versuch des Einstweiligen Verbreitungsverbotes
halte ich aber aufgrund der in §23 Kunsturhebergesetz (Abs. 1.1 und 1.3)
genannten Ausnahmen für wenig aussichtsreich. Die Veröffentlichung
des Plakates ist durch diese Passagen ausdrücklich gedeckt. Spätestens
im Hauptverfahren dürfte dann die Veröffentlichung des Plakates
somit wieder genehmigt werden.
Fürs erste dankte Laubenburg seinem Provider dennoch ausdrücklich. Dafür, die politische Debatte um vorhandene Grund- und Freiheitsrechte in der Bundesrepublik Deutschland deutlich belebt zu haben.
Dirk Ruder